Politisches Risiko in einer unsicheren Welt
Grenzüberschreitende Investitionen liegen heute auf einem Spektrum von Enteignung über Handelsstörungen bis zum offenen Krieg. Ein Recht auf dem Papier genügt nicht; entscheidend ist, ob es vor einem neutralen Forum in einem vollstreckbaren Spruch durchgesetzt werden kann. Das Briefing vom Juli 2026 richtet sich an den türkischen Investor im Ausland wie an den ausländischen Investor in der Türkei.
Vier Instrumente tragen die Last: nationales Investitionsrecht (in der Türkei Gesetz Nr. 4875), Direktverträge mit dem Staat und Stabilisierungsklauseln, Investitionsabkommen und politische Risikoversicherung. Die Türkei hat seit 1962 über hundert BITs geschlossen und ist ICSID- und MIGA-Mitglied; eine im Voraus erklärte, unwiderrufliche Schiedszustimmung — wie im Abkommen mit Österreich — ist oft die entscheidende Klausel.
Die Schichten wirken zusammen; ihr Zusammenspiel muss bei der Strukturierung geklärt werden, nicht im Leistungsfall. Zahlt der Versicherer, folgt die Subrogation; das türkische Handelsgesetzbuch folgt derselben Logik. Beweislast, Ausschlüsse und Anzeigepflichten — zumal bei informeller Enteignung — machen aus der Akte einen Streit.
Der vollständige Text folgt unten.

















