Offene und versteckte Mängel im Werkvertrag
Im Werkvertrag wirkt die Mängelgewährleistung des Unternehmers verschuldensunabhängig. Gleichwohl setzt sie voraus, dass der Besteller Prüfungs- und Anzeigepflichten erfüllt. Inhalt und Zeitpunkt dieser Obliegenheiten bestimmt die Unterscheidung zwischen offenen und versteckten Mängeln.
Maßgeblich ist nicht die Sichtbarkeit mit bloßem Auge, sondern ob eine gewöhnliche Prüfung den Mangel rechtlich und technisch erkennbar gemacht hätte. Die Entscheidung der Großen Kammer des Kassationshofs zur Anhängerbreite bestätigt das: ein physisch messbares Merkmal ist versteckt, wenn sein Mangelcharakter erst in der technischen Prüfung zutage tritt.
Vor dieser Einordnung steht die Vorfrage unvollständige versus mangelhafte Leistung; Unvollständiges unterliegt nicht dem Prüfungs- und Anzeigeregime. In der Praxis entscheidet oft der Nachweis der Anzeige und die Qualität des Sachverständigengutachtens. Auch der Stichtag für den Mängelbeseitigungsbetrag richtet sich nach der Mängelart.
Die Untersuchung liest Lehre und Rechtsprechung entlang dieser Achse, im Rahmen der Art. 474–478 TBK. Der vollständige Text folgt unten.











