Die Beendigung des Werkvertrags
Neben der Erfüllung kennt das TBK drei besondere Beendigungswege: Kündigung durch den Besteller gegen Entschädigung (Art. 484), Unmöglichkeit aus der Sphäre des Bestellers (Art. 485) sowie Tod oder Verlust der Leistungsfähigkeit des Unternehmers (Art. 486). Die Gefahrtragungsregel für den Untergang vor Übergabe (Art. 483) rundet das Bild ab.
Art. 484 gewährt ein freies Kündigungsrecht ohne Grund; der Preis ist die Vergütung des Geleisteten und der gesamte Schaden des Unternehmers, einschließlich entgangenen Gewinns. Die Kündigung wirkt ex nunc; der Rücktritt wirkt ex tunc, und Geleistetes wird nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgewährt. Diese Unterscheidung bestimmt die Abrechnung bei teilfertigen Arbeiten.
Entsteht die Unmöglichkeit in der Risikosphäre des Bestellers, bleibt die bisherige Arbeit nicht unvergütet; die Sonderregel geht der allgemeinen Unmöglichkeit (Art. 136) vor. Bei höchstpersönlichen Verträgen beendet Tod oder unverschuldeter Fähigkeitsverlust den Vertrag kraft Gesetzes. Bis zur Übergabe trägt der Unternehmer die Gefahr, es sei denn, ein Mangel des Materials oder der Anweisung wurde rechtzeitig angezeigt.
Die Untersuchung liest aktuelle obergerichtliche Entscheidungen zu Kündigungsentgelt, Fortschrittsnachweisen und Key-Person-Klauseln. Der vollständige Text folgt unten.











