Einblicke

Die Verordnung über das türkische Emissionshandelssystem: eine Entschlüsselung und die sektoralen Wirkungen

Zusammenfassung

Die am 27. August 2026 in Kraft getretene Verordnung über das türkische Emissionshandelssystem fügt einem Treibhausgasregime, das seit 2014 nur aus Überwachungs- und Berichtspflichten bestand, eine Preisebene hinzu. Anlagen im Anwendungsbereich müssen nun eine Emissionsgenehmigung einholen, Zertifikate in Höhe ihrer verifizierten Emissionen abgeben und eine Lücke am Markt schließen. Diese Untersuchung liest die Verordnung zusammen mit ihrer gesetzlichen Grundlage, dem Klimagesetz Nr. 7552, und dem Beschluss KPK/2026/1 des Kohlenstoffmarktrats über die Pilotphase. Zuerst werden die Institutionen des Systems analysiert, sodann die Grenzen des Sanktionsregimes im Verwaltungs- und Verfassungsrecht erörtert. Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemittel werden über die Benchmark-Methode der Pilotphase je für sich bewertet; auch die außerhalb der Pilotphase verbleibenden Sektoren und die mittelbar betroffene Fertigungskette werden behandelt. Der letzte Teil betrachtet die Weitergabe der Kohlenstoffkosten in Verträge im Licht der Rechtsprechung des Kassationshofs zur Vertragsanpassung und die vom System ausgehenden Risiken des Informationsaustauschs im Licht der Beschlüsse des Wettbewerbsrats.

Schlüsselwörter

Emissionshandelssystem, Klimagesetz, Zertifikat, kostenlose Zuteilung, Benchmark, CO₂-Grenzausgleichsmechanismus, übermäßige Leistungsschwierigkeit, Informationsaustausch.

I. Einleitung

Die Überwachung von Treibhausgasemissionen ist in der Türkei keine neue Pflicht. Seit 2014 mussten bestimmte Industrieanlagen ihre jährlichen Emissionen nach einem genehmigten Überwachungsplan messen, von einer akkreditierten Stelle verifizieren lassen und der Verwaltung berichten. Dieses Regime war jedoch ein Informationsregime; für die Emission selbst wurde kein Preis gezahlt. Die am 27. August 2026 veröffentlichte und in Kraft getretene Verordnung über das türkische Emissionshandelssystem hat dieses Bild verändert. Eine Anlage im Anwendungsbereich muss nun für jede in die Atmosphäre abgegebene Tonne Kohlendioxidäquivalent ein Zertifikat abgeben. Der nicht kostenlos zugeteilte Teil des Zertifikats wird im Wege der Versteigerung oder auf dem Sekundärmarkt gekauft.

Der Zeitpunkt der Regelung ist kein Zufall. Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der Europäischen Union ist am 1. Januar 2026 von der Übergangsphase in die endgültige Phase übergegangen, die eine finanzielle Pflicht begründet. EU-Importeure von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff werden für die eingebetteten Emissionen dieser Waren Zertifikate kaufen. Die CBAM-Verordnung erlaubt, einen im Ursprungsland tatsächlich gezahlten Kohlenstoffpreis von dieser Pflicht abzuziehen. Für den türkischen Exporteur hat sich die Frage damit von der, ob die Kohlenstoffkosten gezahlt werden, zu der verschoben, wo sie gezahlt werden. Solange es im Inland keinen Kohlenstoffpreis gibt, wird der gesamte Betrag an der EU-Grenze gezahlt und fließt der EU-Haushalt zu.

Die Verordnung wurde im Rahmen des Klimagesetzes Nr. 7552 vorbereitet. Ein erheblicher Teil der Parameter, die das wirtschaftliche Ergebnis des Systems bestimmen — Umfang der Pilotphase, Satz der kostenlosen Zuteilung, Benchmarks, sektorale Koeffizienten und Anrechnungsquote —, steht nicht in der Verordnung, sondern in Beschlüssen des Kohlenstoffmarktrats und in den von der Präsidentschaft für Klimawandel zu erlassenden Verfahrens- und Grundsatzregeln. Mit dem am 3. September 2026 bekannt gegebenen Beschluss KPK/2026/1 hat der Rat die Grundlinien der Pilotphase festgelegt. Die Verordnung allein zu lesen, wäre daher irreführend; Gesetz, Verordnung und Ratsbeschluss sind zusammen zu würdigen.

Die Untersuchung analysiert zuerst die normative Grundlage und die Kerninstitutionen des Systems und prüft sodann das Sanktionsregime, die Pilotphase und die sektoralen Wirkungen. Die beiden letzten Teile behandeln die Wirkungen des Systems auf privatrechtliche Beziehungen, insbesondere auf langfristige Lieferverträge und auf Unternehmenserwerbe, sowie die Risiken, die es im Wettbewerbsrecht erzeugt.

II. Der normative Rahmen

A. Gesetzliche Grundlage und Regelungsebenen

Die gesetzliche Grundlage des Emissionshandelssystems ist das am 9. Juli 2025 in Kraft getretene Klimagesetz Nr. 7552. Artikel 9 des Gesetzes überlässt die Einrichtung des Systems, die nationale Zuteilungsplanung und die Verteilung der Zertifikate der Präsidentschaft für Klimawandel und die Marktführung der Enerji Piyasaları İşletme A.Ş. (EPİAŞ). Derselbe Artikel verpflichtet Betreiber von Tätigkeiten im EHS, bei der Präsidentschaft eine Genehmigung für Treibhausgasemissionen einzuholen, und regelt die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der verifizierten Jahresemissionen als gesetzliche Pflicht. Artikel 10 regelt den institutionellen Aufbau, Artikel 14 die Verwaltungssanktionen und der Übergangsartikel 1 die Pilotphase sowie die Frist für die Genehmigung.

Die Verordnung stützt sich zusammen mit dem Gesetz auf Artikel 792/D des Präsidialdekrets Nr. 4. Der Text besteht aus zweiundvierzig Artikeln, sechs Übergangsartikeln und sieben Anhängen. Auffällig ist die Dichte der Verweisungen auf Regelungen, die erst noch folgen. Die buchmäßige Ausgabe der Zertifikate und ihre Einführung in den Markt ist der EMRA überlassen (Art. 12/2), die Zahl der in den Benchmark einzubeziehenden Betreiber, der sektorale Tätigkeitskoeffizient und der Satz der kostenlosen Zuteilung dem Kohlenstoffmarktrat (Art. 13/1, 13/8), die Durchführungsvorschriften der Marktstabilitäts- und Flexibilitätsmechanismen der Präsidentschaft (Art. 19/4), der Preiskorridor dem Rat (Art. 21/1) und die Funktionsweise des EHS-Marktes in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der EMRA (Art. 21/3). Überwachung, Verifizierung und die Aufsicht über Verifizierer sind ebenfalls Bereiche, die auf die Verfahrens- und Grundsatzregeln der Präsidentschaft verweisen (Art. 28/2, 31/1, 33/1). Auch das Gesetz hat diese Struktur vorgesehen und die Verfahrens- und Grundsatzregeln zum EHS der Präsidentschaft, die Grundsätze des Marktbetriebs der EMRA überlassen.

Es entsteht eine sechsstufige Regelungshierarchie: Gesetz, Verordnung, Ratsbeschlüsse, Verfahrens- und Grundsatzregeln der Präsidentschaft, EMRA-Regelungen und EPİAŞ-Verfahren. Dass jedes Detail eines technischen und sich schnell verändernden Marktes durch Gesetz geregelt wird, kann nicht erwartet werden; der Verwaltung ein weites Regelungsfeld zu lassen, ist für sich genommen kein Mangel. Das Problem ist, dass der verpflichtete Betreiber erst erfährt, welchen Kosten er gegenübersteht, wenn auch die letzte Ebene in Kraft getreten ist. Das Verfassungsgericht erkennt in ständiger Praxis an, dass der Gesetzestext so gefasst sein muss, dass der Einzelne mit einer gewissen Klarheit vorhersehen kann, welche Rechtsfolge an welchen konkreten Sachverhalt geknüpft ist. Dieser Grundsatz wiegt nicht für das gesamte System, sondern besonders für sanktionsbegründende Vorschriften; die wirtschaftlichen Parameter des Marktes fortwährend änderbaren untergesetzlichen Regelungen zu überlassen, ist jedoch auch für Investitionsentscheidungen eine ernsthafte Quelle der Unsicherheit.

Ein konkretes Beispiel dieser Unsicherheit ist die Art, wie die Pilotphase geregelt ist. Der im Juli 2025 zur Stellungnahme veröffentlichte Verordnungsentwurf definierte die Jahre 2026 und 2027 als Pilotphase, sah in der Pilotphase eine hundertprozentige kostenlose Zuteilung nach der Benchmark-Methode vor und teilte die erste Durchführungsperiode 2028–2035 in zwei Teilperioden. Der endgültige Text enthält keines dieser Elemente. Übergangsartikel 1 sagt nur, dass das System mit einer Pilotphase beginnt und dass Umfang, Dauer und Grundsätze der Pilotphase vom Rat bestimmt werden. Der Ratsbeschluss wurde eine Woche nach dem Inkrafttreten der Verordnung bekannt gegeben. Da Übergangsartikel 3 von den Betreibern im Pilotumfang verlangt, den ersten Überwachungsmethodikplan innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegen, stand am 3. September fest, welche Betreiber im Pilotumfang sind, der letzte Tag blieb jedoch der 27. Oktober 2026. Die Präsidentschaft kann diese Frist um bis zu sechs Monate verlängern; solange keine Verlängerung bekannt gegeben ist, beträgt die tatsächliche Vorbereitungszeit der Betreiber weniger als acht Wochen.

B. Der Unterschied zum Regime von 2014

Die Verordnung hat die Verordnung über die Überwachung von Treibhausgasemissionen vom 17. Mai 2014 aufgehoben und bestimmt, dass Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung als Verweisungen auf die neue Verordnung gelten (Art. 40). Das ist kein Bruch, sondern der Aufbau einer weiteren Ebene. Die Institutionen der Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung (MRV) — Überwachungsplan, jährlicher Emissionsbericht, Verifizierung und Akkreditierung — sind weitgehend erhalten geblieben; darauf wurden Emissionsgenehmigung, Zertifikat, Abgabepflicht und Markt errichtet. Zehn Jahre MRV-Daten sind auch der Rohstoff der Benchmarks und der Zuteilungsberechnung des Systems. Eine Anlage, die in den vergangenen Jahren nachlässig berichtet hat, kann den Folgen dieser Nachlässigkeit daher zum ersten Mal als echtem Kostenposten begegnen.

III. Die Institutionen des Systems: eine Analyse

A. Anwendungsbereich: welche Anlage, welche Pflicht?

Der Anwendungsbereich der Verordnung hat zwei Ringe. Im äußeren Ring unterliegt jede Anlage, die eine in Anhang 1 genannte Tätigkeit ausübt, der MRV-Pflicht. Anhang 1 erfasst Tätigkeiten wie die Verbrennung von Brennstoffen oberhalb bestimmter Kapazitätsschwellen, die Erdölraffination, die Koksherstellung, Eisen und Stahl und andere Metalle, Aluminium, Zementklinker, Glas, Keramik, Gips, Zellstoff, Papier und Karton sowie die Herstellung von Salpetersäure, Ammoniak, Wasserstoff, Soda und Natriumbicarbonat. Im inneren Ring sind nur Anlagen in das Emissionshandelssystem einbezogen, deren Emissionen eine bestimmte Schwelle überschreiten.

Die Einstufung erfolgt anhand der nach der installierten Kapazität der Anlage vorsorglich berechneten Jahresemissionen. Kohlendioxid aus Biomasse bleibt bei dieser Berechnung außer Betracht, außerhalb der Anlage transferiertes Kohlendioxid wird einbezogen. Anlagen mit Jahresemissionen von höchstens 50.000 Tonnen CO₂-Äquivalent sind Kategorie A, solche über 50.000 und bis 500.000 Tonnen Kategorie B, solche über 500.000 Tonnen Kategorie C (Art. 4/1-y, z, aa). Das EHS erfasst nur Anlagen der Kategorien B und C (Art. 5/1). Anlagen der Kategorie A nehmen nicht am Markt teil, ihre MRV-Pflichten bestehen fort.

Dass der Maßstab die installierte Kapazität und nicht die tatsächlich freigesetzten Emissionen ist, hat in der Praxis erhebliche Folgen. Eine Anlage mit niedriger Kapazitätsauslastung kann ihrer Kapazität nach in Kategorie B fallen, auch wenn ihre tatsächlichen Emissionen unter 50.000 Tonnen bleiben. Eine kapazitätsbezogene Schwelle ist auch die Wahl des EU-Emissionshandelssystems: Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG definiert die Tätigkeiten über Produktionskapazität und thermische Leistung. Der Zuteilungsberechnung liegt dagegen das verifizierte Tätigkeitsniveau zugrunde. Der Anwendungsbereich ist damit an die Kapazität, die Kosten an die tatsächliche Produktion geknüpft.

Die Verordnung sieht drei Arten von Ausnahmen vor. Die erste ist der allgemeine Ausschluss: Forschungs- und Entwicklungsanlagen, ausschließlich mit Biomasse betriebene Anlagen und militärische Einheiten stehen vollständig außerhalb der Verordnung (Art. 2/2). Die zweite betrifft nur das EHS: Anlagen von Schulen, Universitäten, Krankenhäusern und Einrichtungen der Rüstungsindustrie sind, beschränkt auf die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, vom EHS ausgenommen, ihre MRV-Pflichten bleiben erhalten (Art. 5/2-3). Die dritte ist vorübergehend: Transport und Speicherung von Erdgas und Rohöl stehen bis zum Ende der ersten Durchführungsperiode außerhalb des EHS (Übergangsart. 6).

Die zweite Ausnahme ist eng auszulegen. „Einrichtung der Rüstungsindustrie“ ist in der Verordnung nicht definiert. Es ist nicht klar, ob eine Anlage eines Unternehmens der Rüstungsindustriegruppe, die Stahl oder Aluminium auch für andere als Rüstungsgüter herstellt, außerhalb des EHS bleibt. Da der Wortlaut die Wendung „beschränkt auf die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten“ enthält, ist die Ausnahme unserer Ansicht nach nicht an die Identität der Einrichtung, sondern an den Rüstungszweck der Tätigkeit zu knüpfen. Die gegenteilige Auslegung würde einen von zwei auf demselben Markt konkurrierenden Herstellern von den Kohlenstoffkosten befreien.

Eine weitere Vorschrift zum Anwendungsbereich erzeugt für die MRV eine Art Ausstrahlungswirkung. Übt ein Betreiber eine der Tätigkeiten des Anhangs 1 aus, fallen auch seine übrigen Tätigkeiten des Anhangs 1 unabhängig von der Kapazität unter die Verordnung (Art. 27/2). Ein Keramikofen, der für sich unter der Schwelle bleibt, unterliegt damit der Überwachungs- und Berichtspflicht, wenn ihn ein Betreiber führt, der eine Verbrennungsanlage oberhalb der Schwelle betreibt. Die Vorschrift erweitert den MRV-Bereich, nicht den EHS-Bereich; der EHS-Bereich hängt in jedem Fall davon ab, dass die Anlage Kategorie B oder C ist.

Schließlich bleibt eine Anlage, die im Laufe des Jahres wegen eines Kategoriewechsels aus dem EHS ausscheidet, während des gesamten Systemjahres, in dem der Wechsel eintritt, im EHS (Art. 5/4). Der Weg, die Abgabepflicht des Jahres durch eine Kapazitätssenkung zur Jahresmitte zu vermeiden, ist damit verschlossen.

B. Die Genehmigung für Treibhausgasemissionen

Betreiber im EHS müssen bei der Präsidentschaft eine Emissionsgenehmigung einholen, um Tätigkeiten fortzusetzen, die Treibhausgasemissionen verursachen (Art. 6). Die Genehmigung ist anlagenbezogen: Ein Betreiber mit mehreren Anlagen erhält für jede eine gesonderte Genehmigung, für Anlagen an derselben Anschrift genügt jedoch eine einzige (Art. 7/2). Der Antrag wird elektronisch mit den Unterlagen des Anhangs 3 gestellt und innerhalb von höchstens sechzig Tagen geprüft. Liegt ein Mangel vor, wird er innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Antrag mitgeteilt und muss innerhalb von drei Monaten behoben werden; andernfalls wird der Antrag abgelehnt und die Antragsgebühr nicht erstattet (Art. 7/4-8). Der Entwurf des Anhangs 3 verlangte für Kategorie B die Beschäftigung eines in der Emissionsüberwachung erfahrenen Ingenieurs, für Kategorie C zweier solcher Ingenieure oder die Zusammenarbeit mit einem Beratungsunternehmen dieser Qualifikation. Dass eine derartige Personalbedingung auch im endgültigen Anhang steht, zeigt, dass der Genehmigungsantrag nicht nur eine Formsache ist.

Die Genehmigung gilt fünf Jahre, und der Verlängerungsantrag ist mindestens sechs Monate vor Ablauf zu stellen (Art. 8). Änderungen der Beschaffenheit, des Betriebs oder der Kategorie der Anlage oder des Genehmigungsinhabers während der Laufzeit sind der Präsidentschaft innerhalb von dreißig Tagen mitzuteilen (Art. 9/1).

Der Widerruf der Genehmigung ist an drei Fälle geknüpft (Art. 10/1): die vorsätzliche Vorlage falscher, irreführender oder unwahrer Angaben oder Unterlagen bei Vorgängen im Rahmen der Verordnung; die Beendigung der Tätigkeit der Anlage oder die technische Unmöglichkeit einer Wiederaufnahme; und der schwere Abgabeverstoß nach Artikel 14/4-ç des Gesetzes. Im ersten Fall ist das Vorsatzerfordernis von Bedeutung. Fahrlässige Fehler sind kein Widerrufsgrund; sie werden im Nachholjahr berichtigt und gegebenenfalls mit einer Geldbuße beantwortet. Ein so schweres Ergebnis wie der Widerruf, der einem Tätigkeitsverbot gleichkommt, nur an eine willentliche Täuschung zu knüpfen, ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Beweislast für den Vorsatz trägt die Verwaltung.

Für bestehende Anlagen hat das Gesetz eine Übergangszeit eingeräumt. Betreiber im EHS müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 9. Juli 2025, also bis zum 9. Juli 2028, eine Genehmigung einholen; während dieser Zeit gelten ihre Genehmigungen einmalig als vorhanden. Der Rat kann diese Frist um bis zu zwei Jahre verlängern (Gesetz, Übergangsart. 1/2; Verordnung, Übergangsart. 2). Als rechtliche Fiktion bewirkt das „Als-vorhanden-Gelten“ der Genehmigung, dass die Anlage in der Übergangszeit nicht der Sanktion für eine genehmigungslose Tätigkeit ausgesetzt ist; Abgabe- und Berichtspflichten schiebt es nicht auf.

Eine weitere Vorschrift zur Rechtsnatur der Genehmigung verdient Aufmerksamkeit. Wechselt der Betreiber aus irgendeinem Grund, gilt der neue Betreiber ohne weiteren Rechtsakt als mit den Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des bisherigen Betreibers aus der Verordnung belastet und muss den Wechsel innerhalb von dreißig Tagen anzeigen (Art. 34/5). Die Vorschrift unterscheidet nicht nach der Form der Übertragung. Beim Anteilserwerb bleibt die juristische Person dieselbe, sodass ohnehin kein Betreiberwechsel vorliegt; die eigentliche Wirkung zeigt sich, wenn die Anlage im Wege der Vermögensübertragung den Inhaber wechselt. Der Erwerber übernimmt gegenüber der Verwaltung die Abgabelücken und die Pflichten des Nachholjahres des bisherigen Betreibers, auch wenn der Übertragungsvertrag etwas anderes bestimmt. Dass gegen den bisherigen Betreiber verhängte Verwaltungsgeldbußen auf den neuen Betreiber übergehen, lässt sich dagegen nicht schließen. Der Grundsatz der persönlichen Strafbarkeit in Absatz 7 des Artikels 38 der Verfassung gilt auch für Verwaltungsstrafen. Übertragen wird nicht die Strafe selbst, sondern die Abgabepflicht.

C. Die Rechtsnatur des Zertifikats

Gesetz und Verordnung definieren das Zertifikat gleich: ein vertretbares, übertragbares, buchmäßig ausgegebenes und für einen bestimmten Zeitraum gewährtes Recht, eine Tonne Kohlendioxidäquivalent an Treibhausgas zu emittieren (Gesetz Art. 2/1-cc; Verordnung Art. 4/1-ll). Jedes Element der Definition trägt eine eigene Rechtsfolge. „Vertretbar“ bedeutet, dass Zertifikate austauschbar sind und die Abgabepflicht mit jedem Zertifikat erfüllt werden kann. „Buchmäßig“ bedeutet, dass das Zertifikat nicht an eine Urkunde gebunden ist und dass Bestand und Inhaberwechsel durch die Eintragung im von EPİAŞ betriebenen Transaktionsregister bestimmt werden. „Für einen bestimmten Zeitraum“ bedeutet, dass das Zertifikat kein unbefristetes Recht ist: Am Ende der betreffenden Durchführungsperiode verliert es seine Gültigkeit und wird aus dem System gelöscht (Art. 15/1-2).

Das Gesetz hat dem Zertifikat zwei wichtige Grenzen gesetzt. Zertifikate können nicht Gegenstand von Sicherungsverträgen sein; kostenlose Zertifikate, die Gegenstand der Abgabepflicht sind, sind unpfändbar, solange sie nicht von dem Konto übertragen wurden, dem sie zuerst gutgeschrieben wurden (Gesetz Art. 9/9). Geschäfte auf dem EHS-Markt unterliegen zudem nicht dem Staatlichen Vergabegesetz (Gesetz Art. 9/8). Das Sicherungsverbot hat unmittelbare Folgen für Finanzierungsstrukturen. In der EU-Praxis sind Geschäfte wie Pfand und Sicherungsübertragung an Emissionsrechten bekannt; im türkischen System können Zertifikate nicht als Kreditsicherheit verwendet werden. Wie groß der Zertifikatebestand einer Anlage auch ist, er hat in der Bankbeziehung keinen Sicherungswert.

Ob das Zertifikat Eigentumscharakter hat, wird besonders dann wichtig, wenn die Regeln über Löschung und Banking nachträglich geändert werden. Unserer Ansicht nach ist das Zertifikat ein eigenartiges, aus dem öffentlichen Recht entstandenes, übertragbares Recht von wirtschaftlichem Wert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legt den Begriff „Eigentum“ in Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 autonom und unabhängig von der innerstaatlichen Qualifikation aus und schützt auch Interessen von wirtschaftlichem Wert, die eine berechtigte Erwartung begründen. Dass ein am Markt gehandeltes und mit einem Preis versehenes Zertifikat in diesem Sinne „Eigentum“ ist, ist eine starke Möglichkeit. Die praktische Folge ist diese: Die Löschung am Ende der Durchführungsperiode als im Voraus bekannte Regel anzuwenden, ist kein Eingriff; nutzt die Präsidentschaft jedoch die Befugnis aus Artikel 15/1, die Banking-Dauer zu bestimmen, nachdem die Zertifikate erworben wurden, in einer den Inhaber belastenden Weise, kann dies als Eingriff in das Eigentumsrecht erörtert werden, der der Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt.

Auch die steuerliche Qualifikation der Zertifikateübertragung ist noch nicht ausdrücklich geregelt. Ob das Zertifikat für die Mehrwertsteuer und die Körperschaftsteuer ein Recht, ein Vorrat oder ein Finanzinstrument ist und ob ein kostenlos erhaltenes Zertifikat aktiviert wird, erwartet eine Regelung des Ministeriums für Schatzamt und Finanzen.

D. Die Obergrenze: nicht absolut, sondern intensitätsbezogen

Das klassische Modell des Emissionshandels setzt für einen bestimmten Zeitraum eine absolute Obergrenze der Gesamtemissionen und senkt diese Grenze jedes Jahr um einen bestimmten Satz. Das EU-System ist das typische Beispiel; die Gesamtmenge der Zertifikate schrumpft jedes Jahr um einen linearen Reduktionsfaktor. Das türkische System hat dieses Modell nicht übernommen. Die Verordnung legt der Bestimmung der Obergrenze einen auf die Emissionsintensität gestützten Ansatz zugrunde (Art. 11/1). Die Emissionsintensität ist die je Einheit Produkt, Energie oder Brennstoff freigesetzte Emission (Art. 4/1-m). Die EHS-Obergrenze ist als Summe der für ein Systemjahr verteilten kostenlosen Zertifikate und der auf den Primärmarkt gebrachten Zertifikatemenge definiert (Art. 4/1-l).

Im intensitätsbezogenen Modell wächst die Gesamtmenge der Zertifikate mit der Produktion. Ein Sektor, der seine Produktion steigert, erhält mehr Zertifikate; das System setzt einen Anreiz, die Emission je Produktionseinheit zu senken, garantiert aber nicht die Senkung der Gesamtemissionen. Eine ähnliche Wahl wurde im nationalen Emissionshandelssystem Chinas getroffen, das mit dem Stromsektor begann. Für Volkswirtschaften, die sich entwickeln und das Wachstum der Industrieproduktion anstreben, ist diese Wahl nachvollziehbar. Dass auch die Ziele in der nationalen Beitragsbestimmung der Türkei als Minderung gegenüber einem Referenzszenario definiert sind, zeigt, dass der Ansatz mit diesem Rahmen übereinstimmt.

Rechtlich am auffälligsten ist, dass die Obergrenze nachträglich bestimmt wird. Sie wird mit dem Nationalen Zuteilungsplan bekannt gegeben, der innerhalb von sechzig Tagen nach dem Abgabetermin der verifizierten Emissionsberichte des betreffenden Systemjahres im Amtsblatt veröffentlicht wird (Art. 11/2). Anders gesagt weiß der Betreiber während des Jahres, in dem er produziert, nicht, wie viele Zertifikate insgesamt in diesem Jahr im System vorhanden sein werden. Diese Struktur schwächt die vorgängige Bildung des Preissignals. Da der Nationale Zuteilungsplan andererseits ein im Amtsblatt veröffentlichter und landesweit angewandter Regelungsakt ist, liegt der Gedanke nahe, dass Klagen auf seine Aufhebung in erster Instanz vor dem Staatsrat zu führen sind.

E. Kostenlose Zuteilung und Benchmark-Methode

Der Mechanismus, der die wirtschaftliche Last des Systems tatsächlich bestimmt, ist die kostenlose Zuteilung. Kostenlose Zertifikate werden an Teilanlagen nach der Benchmark-Methode verteilt (Art. 13/1). Eine Teilanlage ist eine technische Einheit, die dadurch entsteht, dass die Emissionen einer Anlage auf ein bestimmtes Produkt, ein Produktionsverfahren, eine messbare Wärmenutzung oder eine Brennstoffnutzung zurückgeführt werden, und deren Grenzen durch eine Massen- und Energiebilanz bestimmt sind (Art. 4/1-b). Der Betreiber bestimmt die Produkt-, Wärme-, Brennstoff- und verfahrensbezogenen Teilanlagen und schreibt die verifizierten Emissionen der Anlage diesen zu (Art. 13/2). Diese Konstruktion entspricht nahezu eins zu eins der Teilanlagenarchitektur der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über die Regeln der kostenlosen Zuteilung in der EU.

Die Menge der kostenlosen Zertifikate ergibt sich für jede Teilanlage aus der Multiplikation des von der Präsidentschaft bekannt gegebenen Benchmarks, des Satzes der kostenlosen Zuteilung und des sektoralen Tätigkeitskoeffizienten mit dem Tätigkeitsniveau dieser Teilanlage (Art. 13/7). Erforderlichenfalls können sektorale Korrekturfaktoren diesem Produkt hinzugefügt werden (Art. 13/11). Benchmarks werden mit vier Dezimalstellen bekannt gegeben; ergibt die Berechnung einen Bruch, wird die Menge auf die nächste ganze Zahl aufgerundet (Art. 13/9-10). Der sektorale Tätigkeitskoeffizient wird vom Rat so bestimmt, dass er sektorale Unterschiede wie das Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen abbildet (Art. 4/1-hh).

Der Betreiber muss der Präsidentschaft einen Überwachungsmethodikplan vorlegen, der die Daten zu seinen Teilanlagen und die Art ihrer Überwachung zeigt; der Plan muss mindestens die Parameter des Anhangs 4 enthalten (Art. 13/4). Die Tätigkeitsniveaus werden jedes Jahr zusammen mit dem verifizierten Tätigkeitsbericht und dem verifizierten Emissionsbericht vorgelegt (Art. 13/5). Der Antrag auf kostenlose Zuteilung ist innerhalb von dreißig Tagen nach Veröffentlichung des Nationalen Zuteilungsplans zu stellen, die Präsidentschaft prüft ihn innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen, und wird eine Berichtigung verlangt, berichtigt der Betreiber innerhalb von zehn Arbeitstagen (Art. 14/2-4). Verspätete Antragsteller zahlen die Antragsgebühr um fünfzig Prozent erhöht, EHS-Betreiber, die ihren Bericht nach Fristablauf vorlegen, um hundert Prozent erhöht (Art. 14/7).

Ein Rechenbeispiel hilft, das System zu verstehen. Die folgenden Zahlen sind vollständig hypothetisch. Man nehme eine Zementanlage, die jährlich 1.000.000 Tonnen Klinker erzeugt. Angenommen, für die Klinker-Teilanlage werden der Benchmark auf 0,8000 Tonnen CO₂-Äquivalent je Tonne, der Satz der kostenlosen Zuteilung auf hundert Prozent und der sektorale Tätigkeitskoeffizient auf 1 festgesetzt. Die Anlage erhält 800.000 Tonnen kostenlose Zertifikate. Betragen die verifizierten Emissionen 850.000 Tonnen, entsteht eine Lücke von 50.000 Tonnen; sie wird am Markt geschlossen. Eine effizientere Anlage, deren Emissionen bei 760.000 Tonnen bleiben, kann einen Überschuss von 40.000 Tonnen verkaufen. Hundert Prozent kostenlose Zuteilung bedeutet, wie sich zeigt, nicht, dass sämtliche Emissionen kostenlos gedeckt werden. Der Satz von hundert Prozent wird nicht auf die tatsächlichen Emissionen, sondern auf die mit dem Benchmark berechnete Menge angewandt. Die Anreizwirkung des Systems liegt genau in dieser Differenz: Die Anlage mit einer Emissionsintensität über dem Sektordurchschnitt zahlt, die darunter liegende gewinnt.

F. Abgabepflicht, Nachholjahr und zusätzliche Reserve

Die Betreiber geben die dem verifizierten Emissionsbericht des Systemjahres entsprechende Zertifikatemenge bis zum letzten Arbeitstag des November des Pflichtjahres über das Transaktionsregister ab (Art. 16/1). Die nicht abgegebene Menge wird der im folgenden Jahr abzugebenden Menge hinzugerechnet; dieses Jahr heißt „Nachholjahr“ (Art. 16/2). Wird im verifizierten Bericht nachträglich ein Fehler festgestellt, erfolgt die Berichtigung ebenfalls im Nachholjahr (Art. 16/4).

Für die Fortdauer der Pflicht sind zwei Vorschriften besonders wichtig. Erstens hindern die Beendigung der Tätigkeit der Anlage, die Liquidation des Betreibers oder ein Konkordatsbeschluss die Erfüllung der Abgabepflicht nicht (Gesetz Art. 9/10; Verordnung Art. 16/3). Zweitens beseitigt die Verhängung einer Geldbuße gegen den Betreiber, der die Abgabepflicht nicht erfüllt, nicht die Pflicht, die fehlenden Zertifikate abzugeben; das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die fehlende Menge im folgenden Jahr zusätzlich abgegeben wird (Gesetz Art. 9/5). Diese Struktur folgt dem Modell der „Sanktion für überschüssige Emissionen“ des EU-Systems; auch dort beendet die Zahlung der Sanktion nicht die Pflicht, die fehlenden Rechte abzugeben.

Für Betreiber, die am Markt keine Zertifikate finden oder unter Preisdruck stehen, sieht die Verordnung ein Sicherheitsventil namens „zusätzliche Reserve“ vor (Art. 16/5-8). Die zusätzliche Reserve darf nur zur Erfüllung der Abgabepflicht und nur durch Beschluss des Rates verwendet werden; die Gesamtnutzung darf zehn Prozent der Obergrenze des betreffenden Jahres nicht überschreiten. Unter der Voraussetzung, dass die Emissionsintensität nicht steigt, kann die Reserve in zwei Fällen in Anspruch genommen werden. Eine Anlage, die kostenlose Zertifikate von mehr als siebzig Prozent ihrer verifizierten Emissionen erhalten hat, muss so viele Zertifikate abgegeben haben, wie sie kostenlos erhalten hat. Eine Anlage, die weniger als siebzig Prozent kostenlos erhalten hat, muss mindestens siebzig Prozent ihrer Pflicht erfüllt haben und darf keine Zertifikate mehr auf dem Konto haben. Der Preis der zusätzlichen Reserve ist bewusst pönal ausgestaltet: Der Mindestpreis liegt fünfzig Prozent über dem höheren der gewichteten Durchschnittspreise des Primärmarktes und des Spot-Sekundärmarktes der letzten drei Monate (Art. 16/6). Anlagen, die die zusätzliche Reserve nutzen, erfüllen ihre Pflichten bis zum letzten Arbeitstag des Dezember.

Liest man die Fristen der Verordnung zusammen, ergibt sich für das Systemjahr 2027, in dem der Preismechanismus beginnt: Die Berichte werden bis zum 30. April 2028 vorgelegt, der Nationale Zuteilungsplan wird innerhalb der folgenden sechzig Tage veröffentlicht, und die erste echte Abgabe erfolgt bis zum letzten Arbeitstag des November 2028.

G. Marktarchitektur

Zertifikate werden im Transaktionsregister ausgegeben und auf dem Primärmarkt im Wege der Versteigerung verkauft oder kostenlos verteilt (Art. 12/1). Der Versteigerungskalender wird innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nationalen Zuteilungsplans auf der Website von EPİAŞ bekannt gegeben. Die Menge aufgehobener Versteigerungen wird gleichmäßig auf die verbleibenden Versteigerungen verteilt; wird die letzte Versteigerung aufgehoben, wird sie innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen höchstens zweimal wiederholt, und kommt wiederum kein Ergebnis zustande, wird die Menge auf das folgende Jahr übertragen (Art. 17). Die Einnahmen des Primärmarktes werden als Sondereinnahmen in den mit (B) gekennzeichneten Plan des Gesamthaushalts gebucht und dürfen nach Artikel 12 des Gesetzes nur für die grüne Transformation und die Bekämpfung des Klimawandels verwendet werden. Marktteilnehmer kaufen und verkaufen auf dem Sekundärmarkt im fortlaufenden Handel (Art. 18). Ein wichtiges Detail ist, dass die Verordnung den Marktteilnehmer nur als „Betreiber im EHS“ definiert (Art. 4/1-ff). In dieser Gestalt ist die Teilnahme von Finanzintermediären und Anlegern nicht vorgesehen; der Markt ist als Tauschmarkt unter den Verpflichteten selbst angelegt.

Gegen Preisschwankungen sind drei Instrumente vorgesehen. Das erste ist der Marktstabilitätsmechanismus und seine Reserve, die nach der Menge der im Umlauf befindlichen Zertifikate und nach den Preisen ausgelöst werden (Art. 19/1-2). Das zweite sind die Flexibilitätsmechanismen, die es erlauben, Zertifikate in späteren Jahren zu verwenden (Banking) und Zertifikate späterer Jahre bei der heutigen Abgabe zu verwenden (Borrowing) (Art. 19/3). Das dritte ist die Befugnis des Rates, erforderlichenfalls eine Spanne von Mindest- und Höchstpreisen der Zertifikate festzulegen (Art. 21/1). Dieser Preiskorridor gilt nicht für die zusätzliche Reserve und nicht für den ergänzenden Zertifikatepreismechanismus (Art. 21/2).

Der „ergänzende Zertifikatepreismechanismus“ ist die am wenigsten verstandene Institution der Verordnung (Art. 20). Nach der Vorschrift kann auf Verlangen der Betreiber für die von ihnen abzugebenden Zertifikate auf dem Primärmarkt ein zusätzlicher Preis angewandt werden, und EPİAŞ betreibt den Mechanismus in von der Präsidentschaft bestimmten Versteigerungen. Auch der Ratsbeschluss gibt an, dass 2026 eine Methode zur Anwendung dieses Mechanismus entwickelt wird. Dass in der Presse für 2026 von einem auf Freiwilligkeit beruhenden „ergänzenden Preis“ die Rede ist, gibt einen Hinweis auf den Zweck des Mechanismus. Unserer Ansicht nach besteht seine Grundfunktion darin, die im Inland wegen der kostenlosen Zuteilung tatsächlich niedrig bleibenden Kohlenstoffkosten auf Verlangen des Betreibers freiwillig anzuheben und so eine Zahlung zu schaffen, die im Rahmen des CBAM als im Ursprungsland tatsächlich gezahlter Kohlenstoffpreis geltend gemacht werden kann. Trifft diese Lesart zu, ist der Mechanismus für einen in die EU exportierenden Betreiber das rechtliche Instrument, den an der EU-Grenze zu zahlenden Betrag in der Türkei zu zahlen. Ob eine solche Zahlung im Sinne von Artikel 9 der CBAM-Verordnung anrechenbar ist, hängt jedoch von den Durchführungsregeln der Kommission ab und ist noch ungewiss.

Aufsicht und Überwachung des Marktes sind der EMRA übertragen. Das Klimagesetz hat mit einem Absatz, den es Artikel 16 des Strommarktgesetzes hinzugefügt hat, auch marktverzerrende Verhaltensweisen auf dem EHS-Markt dem Sanktionsregime unterstellt. Juristischen Personen kann danach eine Verwaltungsgeldbuße von bis zu zwanzig Millionen Türkische Lira auferlegt werden; wurde durch die Tat ein Vorteil erlangt oder ein Schaden verursacht, darf die Buße nicht geringer sein als das Doppelte dieses Vorteils oder Schadens. Der Verordnungsentwurf der EMRA über den Betrieb des EHS-Marktes wurde im Oktober 2025 zur Stellungnahme veröffentlicht, der endgültige Text ist jedoch Stand September 2026 noch nicht erschienen.

H. Anrechnung und die Verknüpfung von Systemen

Kohlenstoffgutschriften aus Projekten, die innerhalb der Grenzen der Türkei durchgeführt wurden, können zur Anrechnung verwendet werden, soweit sie einen vom Rat zu bestimmenden Anteil der Abgabepflicht nicht überschreiten (Art. 25). Die Verwendung von Gutschriften aus dem Ausland ist ausgeschlossen. Erweisen sich Angaben und Unterlagen zu dem der Anrechnung zugrunde liegenden Projekt als fehlerhaft oder betrügerisch, gilt die Anrechnung als ungültig und die Abgabepflicht als nicht erfüllt (Gesetz Art. 11/3). Der Beschluss des Rates zur Anrechnungsquote ist noch nicht bekannt gegeben.

Die Verordnung ermöglicht außerdem, das türkische EHS durch Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit anderen Emissionshandelssystemen zu verknüpfen (Art. 26). Langfristig ist eine Verknüpfung mit dem EU-System der Weg, der das CBAM-Problem an der Wurzel löst. Da die EU für eine Verknüpfung jedoch die Kompatibilität der Systeme und insbesondere eine absolute Obergrenze verlangt, kann das intensitätsbezogene türkische Modell in seiner gegenwärtigen Gestalt nicht als verknüpfungsfähig bezeichnet werden.

I. Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung

Betreiber müssen den Überwachungsplan mindestens sechs Monate vor Beginn der ersten Überwachung zur Genehmigung vorlegen; für nicht geeignete Pläne wird eine Nachfrist von dreißig Tagen gewährt (Art. 28). Die Emissionen und Tätigkeitsniveaus des Vorjahres werden jedes Jahr bis zum 30. April berichtet; die Präsidentschaft kann diese Frist um höchstens einen Monat verlängern (Art. 29). Berichte sind zu verifizieren, bevor sie der Präsidentschaft übermittelt werden. Verifizierer werden von dem von der Präsidentschaft eingerichteten Zentralen Elektronischen System zur Zuweisung von Verifizierern (MEDAS) zugewiesen; dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen unterliegende Betreiber stehen außerhalb dieses Systems (Art. 30). Dass der Betreiber seinen Verifizierer nicht selbst wählt, ist eine zutreffende Wahl, die darauf zielt, die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verifizierers vom Betreiber zu durchbrechen.

Verifizierer müssen nach der Norm ISO/IEC 17029 von TÜRKAK akkreditiert sein (Art. 33/2-3). Der Verifizierer und seine Geschäftsleiter dürfen mit dem verifizierten Betreiber und den von ihm kontrollierten Gesellschaften in keiner finanziellen oder geschäftlichen Beziehung stehen, die die Unabhängigkeit beeinträchtigt (Art. 31/2). Für Analysen zu Berechnungsfaktoren werden in der Regel akkreditierte Laboratorien verwendet; wird nachgewiesen, dass dies technisch unmöglich ist, kann auf Laboratorien zurückgegriffen werden, die der Norm TS EN ISO/IEC 17025 gleichwertige Bedingungen erfüllen (Art. 32). Betreiber bewahren alle Daten mindestens zehn Jahre auf (Art. 37).

Die Rechtsnatur des Verifizierungsberichts wird im Streitfall wichtig. Die Sechste Kammer des Staatsrats hat in einem Rechtsstreit über eine nach dem Umweltgesetz verhängte Verwaltungsgeldbuße die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, mit der die Klage auf gesonderte Aufhebung des der Buße zugrunde liegenden Emissionsfeststellungsberichts als unzulässig abgewiesen worden war. Nach derselben Logik wird auch der Verifizierungsbericht nicht als für sich anfechtbarer endgültiger und vollziehbarer Akt behandelt; seine Rechtswidrigkeit kann nur in einer Klage gegen den auf diesen Bericht gestützten Zuteilungs-, Abgabe- oder Sanktionsakt geltend gemacht werden. Betreiber sollten ihre Einwände im Verifizierungsverfahren daher schriftlich festhalten; das ist für die Beweislage einer späteren Klage von Bedeutung.

Zur Vertraulichkeit bestimmt die Verordnung, dass der Präsidentschaft und dem Verifizierer erteilte Angaben ohne schriftliche Einwilligung des Betreibers oder eine gesetzliche Verpflichtung nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen (Art. 34/7). Das Gesetz sieht demgegenüber vor, dass zur Markttransparenz die Daten der kostenlosen Zuteilung, die verifizierten Emissionen und die Abgabeangaben durch Beschluss des Rates der Öffentlichkeit mitgeteilt werden können (Gesetz Art. 10/2). Das Gleichgewicht zwischen den beiden Vorschriften wird sich in den Ratsbeschlüssen klären, zusammen mit der Frage, wie produktions- und kostenbezogene Daten, die auf Anlagenebene Geschäftsgeheimnisse sind, geschützt werden.

J. Institutioneller Aufbau

Das Entscheidungsorgan des Systems ist der Kohlenstoffmarktrat. Der Rat besteht unter dem Vorsitz des Ministers für Umwelt, Städtebau und Klimawandel aus je einem stellvertretenden Minister der Ministerien für Energie und natürliche Ressourcen, Schatzamt und Finanzen, Industrie und Technologie, Handel, Landwirtschaft und Forsten sowie Verkehr und Infrastruktur, dem stellvertretenden Leiter für Strategie und Haushalt, den Präsidenten der Kapitalmarktaufsicht und der EMRA sowie dem Präsidenten für Klimawandel (Gesetz Art. 10/1-a). Der Rat genehmigt den Nationalen Zuteilungsplan, entscheidet über die Verteilung der kostenlosen Zertifikate und die auf den Primärmarkt zu bringende Menge, bestimmt die Anrechnungsquote und legt die Grundsätze der Pilotphase fest (Verordnung Art. 23).

Die Stimme der Privatwirtschaft ist der von der TOBB geleitete Beirat. Im Rat sind Vertreter von MÜSİAD, TÜSİAD, YASED, TİM, DEİK, des türkischen Bankenverbands, der Verbände der Versicherungswirtschaft, der Finanzinstitute und der Kapitalmärkte sowie der Kammer der Umweltingenieure der TMMOB vertreten (Gesetz Art. 10/1-b). Die Beschlüsse des Beirats sind beratend und werden über die Präsidentschaft dem Kohlenstoffmarktrat vorgelegt (Verordnung Art. 24).

IV. Das Sanktionsregime

A. Nichtvorlage des Berichts

Das Gesetz sieht für diejenigen, die den verifizierten Emissionsbericht nicht fristgerecht vorlegen, eine Verwaltungsgeldbuße zwischen 500.000 und 5.000.000 TL vor, überlässt der Verordnung, wie die Buße nach der installierten Kapazität der Anlage gestaffelt wird, und bestimmt, dass die Buße für Betreiber im EHS doppelt angewandt wird (Gesetz Art. 14/1). Artikel 35 der Verordnung nimmt diese Staffelung vor. Auf den ersten Blick fällt auf, dass die Beträge der Verordnung die Grenzen des Gesetzes überschreiten: Einer gesetzlichen Obergrenze von 5.000.000 TL steht in der Verordnung 6.274.500 TL gegenüber. Der Grund ist, dass Verwaltungsgeldbußen nach Artikel 17/7 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten jedes Jahr um den Neubewertungssatz erhöht werden. Der Neubewertungssatz für 2025 wurde mit 25,49 Prozent bekannt gegeben; sämtliche festen Beträge der Verordnung sind die Zahlen des Gesetzes, erhöht um diesen Satz (500.000 × 1,2549 = 627.450).

Anlagen, die wegen des Fehlens eines genehmigten Überwachungsplans keiner Kategorie zugeordnet werden können, wird eine der installierten Kapazität entsprechende Anlage und Kategorie zugewiesen, und die betreffende Buße wird angewandt (Art. 35/1-a-6). Dass auch Anlagen der Kategorie A dieser Buße unterliegen, zeigt, dass das Verbleiben außerhalb des EHS keine Befreiung von der Berichtsdisziplin bedeutet. Für einen kleinen Industriebetrieb ist 627.450 TL kein Betrag, den man übergehen kann.

Die nicht fristgerechte Vorlage des Berichts erzeugt neben der Geldbuße auch eine Marktsanktion: Auf den Konten im Transaktionsregister werden andere Geschäfte als die Abgabe gesperrt; die Sperre entfällt, sobald der Bericht vorgelegt wird, die Geldbuße wird gleichwohl angewandt (Gesetz Art. 14/4-a). Ein EHS-Betreiber, der seinen Bericht verspätet vorlegt, erfüllt die Abgabepflicht im Nachholjahr (Art. 35/3).

Tabelle 1. Bußgelder bei nicht fristgerechter Vorlage des verifizierten Emissionsberichts (Beträge 2026)
Anlagenklasse (Jahresemission nach installierter Kapazität)Außerhalb des EHSIm EHS (doppelt)
Kategorie A (≤ 50.000 t)627.450 TL—
Kategorie B (50.000 – 250.000 t)1.254.900 TL2.509.800 TL
Kategorie B (250.000 – 500.000 t)2.509.800 TL5.019.600 TL
Kategorie C (500.000 – 2.000.000 t)4.392.150 TL8.784.300 TL
Kategorie C (> 2.000.000 t)6.274.500 TL12.549.000 TL

B. Tätigkeit ohne Genehmigung

Die Sanktion gegen EHS-Betreiber, die ohne Genehmigung oder mit einer abgelaufenen oder widerrufenen Genehmigung weiter tätig sind, teilt sich danach, ob ein verifizierter Bericht vorliegt. Gegen einen Betreiber mit verifiziertem Bericht wird eine Buße in Höhe von 5 TL je Tonne des höchsten in den letzten fünf Jahren vorgelegten Emissionswerts verhängt. Gegen einen Betreiber ohne Bericht ist eine Buße zwischen 1.000.000 und 10.000.000 TL vorgesehen, und die Staffelung ist der Verordnung überlassen (Gesetz Art. 14/4-b). Für diesen zweiten Fall bestimmt die Verordnung sechs Stufen: bei Anlagen der Kategorie B von 1.254.900 TL bis 3.764.700 TL, bei Anlagen der Kategorie C von 6.274.500 TL bis 12.549.000 TL (Art. 35/1-c). Einen Grund für den Unterschied zwischen den Stufen der genehmigungslosen Tätigkeit (50–100 Tausend, 100–300 Tausend, 300–500 Tausend Tonnen) und den Stufen der Nichtvorlage des Berichts (50–250 Tausend, 250–500 Tausend Tonnen) nennt die Verordnung nicht; in der Praxis wird dieselbe Anlage für zwei verschiedene Verstöße nach unterschiedlichen Maßstäben bewertet.

C. Nichtabgabe

Die eigentliche Sanktion des Systems betrifft den Verstoß gegen die Abgabepflicht. Für jedes nicht fristgerecht abgegebene Zertifikat wird eine Buße in Höhe des Doppelten des höheren der gewichteten Durchschnittspreise des Primär- und des Sekundärmarktes der letzten drei Monate des Jahres verhängt, auf das sich der verifizierte Bericht bezieht (Gesetz Art. 14/4-c). Da die Buße verhältnismäßig ist, unterliegt sie nicht der Neubewertung; ihre Höhe hängt unmittelbar vom Marktpreis ab. Wie oben ausgeführt, beseitigt die Buße die Abgabepflicht nicht. Die wirklichen Kosten der Nichtabgabe sind daher die Summe aus einer Buße in doppelter Höhe des Preises und dem Preis des Zertifikats, das im folgenden Jahr dennoch gekauft werden muss, also ungefähr das Dreifache. Im EU-System ist die Sanktion dagegen als inflationsindexierter Festbetrag je Tonne bestimmt. Die Preisindexierung des türkischen Modells bindet die Abschreckungswirkung der Buße an den Verlauf des Marktpreises: Bleibt der Preis niedrig, bleibt auch die Buße niedrig.

Die schwerste Folge des Abgabeverstoßes ist der Widerruf der Genehmigung. Wird die Zertifikateabgabepflicht drei Jahre in Folge nicht zu mindestens achtzig Prozent fristgerecht erfüllt, wird die Genehmigung widerrufen und für drei bis sechs Monate keine neue Genehmigung erteilt (Gesetz Art. 14/4-ç; Verordnung Art. 10/1-c). Da die Genehmigung Voraussetzung der Tätigkeit ist, bedeutet diese Sanktion tatsächlich die Einstellung der Tätigkeit.

D. Allgemeine Vorschriften, Ermäßigung in der Pilotphase und Rechtsweg

Verwaltungsgeldbußen nach dem Gesetz werden bei innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe wiederholten Verstößen bei der ersten Wiederholung um das Einfache, bei der zweiten und den weiteren Wiederholungen um das Zweifache erhöht (Gesetz Art. 14/9). Das Ministerium kann einmalig und für höchstens ein Jahr eine Frist zur Beseitigung des Verstoßes setzen; wird der Verstoß bis zum Ende der Frist nicht beseitigt, wird die Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt (Gesetz Art. 14/10). Die für jede Tat anzuwendende Buße darf 50.000.000 TL nicht überschreiten (Gesetz Art. 14/11). Ob auch diese Obergrenze der Neubewertung unterliegt, ist streitig. Artikel 17/7 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erhöht „Verwaltungsgeldbußen“, und es fehlt eine ausdrückliche Vorschrift dazu, ob eine Bußgeldobergrenze darunter fällt.

In der Pilotphase werden Verwaltungsgeldbußen wegen Verstoßes gegen die Pflichten des Gesetzes mit einem Abschlag von achtzig Prozent angewandt (Gesetz, Übergangsart. 1/1). Der Abschlag ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Pilotphase als Lernphase anzulegen; er beseitigt den Verstoß jedoch nicht. Fehler in der Pilotphase können bei der Berechnung der Wiederholung berücksichtigt werden.

Gegen Entscheidungen über Verwaltungssanktionen kann vor den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden; die Klageerhebung hält die Beitreibung der Buße nicht auf, und die Beitreibung erfolgt nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Gesetz Art. 16/2-3). Da die allgemeine Regel dieses Gesetzes der Antrag an das Friedensstrafgericht gegen Verwaltungsgeldbußen ist, wurde hier ein besonderer Rechtsweg bestimmt und die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählt. Dass die Beitreibung durch die Klage nicht aufgehalten wird, macht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Praxis wichtiger.

E. Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Gesetzlichkeitsprinzips

Der verfassungsrechtlich empfindlichste Punkt des Sanktionsregimes ist, dass ein Teil der Bußgeldbeträge durch Verordnung gestaffelt wird. Das Verfassungsgericht erkennt an, dass das Gesetzlichkeitsprinzip bei Verwaltungsunrecht nicht so streng angewandt werden kann wie im Strafrecht und dass es angesichts der schwerfälligen Struktur des Gesetzgebers und der sich schnell ändernden Bedingungen des technischen Lebens flexibler anzuwenden ist. Demgegenüber hat das Gericht in jüngeren Individualbeschwerden entschieden, dass das Gesetzlichkeitsprinzip verletzt ist, wenn Verwaltungssanktionen unmittelbar auf eine Verordnungsvorschrift gestützt werden, deren Rahmen das Gesetz nicht gezogen hat.

Zwischen diesen beiden Linien liegt das Klimagesetz unserer Ansicht nach auf der Seite der Verfassungsmäßigkeit. Das Gesetz hat die mit der Sanktion belegte Tat bei Nichtvorlage des Berichts und bei genehmigungsloser Tätigkeit klar definiert, Unter- und Obergrenze der Buße bestimmt und auch den Maßstab der der Verordnung überlassenen Staffelung selbst angegeben, nämlich die nach der installierten Kapazität der Anlage vorsorglich berechneten Jahresemissionen. Die Verordnung schafft keine neue Tat, sondern staffelt innerhalb der vom Gesetz gezogenen Spanne nach einem objektiven Maßstab. Sieht die Verordnung dagegen eine Sanktion vor, die im Gesetz keine Entsprechung hat — wird etwa geltend gemacht, eine Regelung wie die erhöhte Zahlung der Antragsgebühr für die kostenlose Zuteilung (Art. 14/7) habe tatsächlich Sanktionscharakter erlangt —, kann das Verhältnis dieser Vorschrift zu Artikel 14 des Gesetzes gesondert hinterfragt werden. Soweit die Antragsgebühr nicht als Gegenleistung für eine Dienstleistung, sondern als an die Verspätung geknüpfte finanzielle Last wirkt, ist ihre Grundlage im Gesetz zu suchen.

V. Die Pilotphase: Beschluss KPK/2026/1

Der Kohlenstoffmarktrat hat mit dem am 3. September 2026 bekannt gegebenen Beschluss seiner ersten Sitzung die Grundlinien der Pilotphase festgelegt. Danach erfasst die Pilotphase die Emissionen der Jahre 2026 und 2027. Der Pilotumfang ist auf Anlagen der Kategorien B und C in der Stromerzeugung, bei Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemitteln beschränkt. Diese fünf Sektoren decken sich weitgehend mit den vom CBAM erfassten Sektoren; Wasserstoff ist nicht als eigener Sektor gezählt.

Anlagen, deren Haupttätigkeit außerhalb dieser fünf Sektoren liegt und die als Nebentätigkeit Strom erzeugen, also Anlagen, die unter dem PRODCOM-Code 35.11.10.30.00 Strom erzeugen und deren Haupttätigkeit nicht in den Pilotsektoren liegt, sind vom Pilotumfang ausgenommen. Eine Papierfabrik oder eine Chemieanlage, die Strom für den Eigenbedarf erzeugt, tritt nicht allein deshalb in den Pilotumfang ein. Auch Druckausgleichs- und Verdichtereinheiten an Erdgas- und Rohölleitungen stehen während der gesamten Pilotphase außerhalb des Umfangs.

Das wichtigste Element des Beschlusses ist, dass er die Pilotphase in zwei wirtschaftliche Stufen teilt. Im Systemjahr 2026 gilt nur die Berichtspflicht, der Preismechanismus beginnt im Systemjahr 2027. In der Pilotphase ist der Satz der kostenlosen Zuteilung für alle Sektoren nach der Benchmark-Methode auf hundert Prozent festgesetzt. Die Berechnungsweise des Benchmarks unterscheidet sich zwischen den Sektoren. Bei Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemitteln wird der Benchmark als gewichteter Gesamtdurchschnitt aller Anlagen im Umfang berechnet. Bei der Stromerzeugung wird der Benchmark anlagenbezogen anhand der gewichteten durchschnittlichen Emissionsintensität jedes Kraftwerks der letzten fünf Jahre bestimmt.

Tabelle 2. Wesentliche Daten
DatumEreignisGrundlage
09.07.2025Inkrafttreten des KlimagesetzesAmtsblatt 32951
27.08.2026Inkrafttreten der VerordnungAmtsblatt 33353, Art. 41
03.09.2026Bekanntgabe des Beschlusses KPK/2026/1Bekanntmachung der Präsidentschaft
27.10.2026Letzter Tag für den ersten Überwachungsmethodikplan der Betreiber im Pilotumfang (um bis zu sechs Monate verlängerbar)Übergangsart. 3/1
30.04.2027Verifizierte Emissions- und Tätigkeitsberichte für das Systemjahr 2026 (um bis zu einen Monat verlängerbar)Art. 29/1
Systemjahr 2027Beginn des PreismechanismusKPK/2026/1
09.07.2028Ende der Frist für die Treibhausgasemissionsgenehmigung (um bis zu zwei Jahre verlängerbar)Gesetz, Übergangsart. 1/2
Letzter Geschäftstag im November 2028Erste Zertifikateabgabe für das Systemjahr 2027 (aus den Fristen der Verordnung abgeleitet)Art. 11/2, 14/2, 16/1

VI. Sektorale Bewertung

Die folgenden Bewertungen erfolgen über die Benchmark-Methode der Pilotphase und die allgemeinen Regeln der Verordnung. Da die zahlenmäßigen Benchmarks, die sektoralen Tätigkeitskoeffizienten und der Nationale Zuteilungsplan noch nicht veröffentlicht sind, sind die für jeden Sektor gezogenen Schlüsse der Richtung nach zu lesen, nicht als Beträge.

A. Stromerzeugung

Strom ist der einzige Sektor, dessen Benchmark-Methode in der Pilotphase von den übrigen unterschieden wird. Ein kraftwerksbezogen und nach dem eigenen gewichteten Durchschnitt der letzten fünf Jahre bestimmter Benchmark liegt dem technischen Modell der „historischen Emissionen“ (Grandfathering) sehr nahe. Auch das Gesetz sieht vor, dass die kostenlose Zuteilung im Verhältnis zu historischen Emissionsdaten oder zu Benchmarkwerten gewährt werden kann (Gesetz Art. 9/6). In diesem Modell wird jedes Kraftwerk mit seiner eigenen Vergangenheit verglichen; ein Kohlekraftwerk tritt nicht gegen ein Kohlekraftwerk, sondern gegen sich selbst an. Steigert das Kraftwerk seine Effizienz gegenüber dem vergangenen Durchschnitt, erhält es überschüssige Zertifikate, verschlechtert es sich, entsteht eine Lücke. Ein sektorübergreifendes Preissignal, das den Übergang von Kohle zu Gas oder zu einer erneuerbaren Quelle anregen würde, entsteht jedoch nicht.

Auch die Struktur des Strommarktes verlangt Aufmerksamkeit. Auf dem Vortagesmarkt bildet sich der Preis aus den Grenzkosten des letzten Kraftwerks, das die Nachfrage deckt, und dieses Kraftwerk ist meist fossil befeuert. Wie in der ökonomischen Literatur bekannt, haben auch kostenlos zugeteilte Zertifikate Opportunitätskosten; da das Kraftwerk das Zertifikat verkaufen kann, statt es zu nutzen, neigt es dazu, den Kohlenstoffpreis in sein Gebot einzupreisen. In den ersten Phasen des EU-Systems führte dies dazu, dass Erzeuger mit kostenloser Zuteilung die Kohlenstoffkosten in den Preis weitergaben und unerwartete Gewinne erzielten. In der Türkei kann der von der EMRA festgelegte maximale Ausgleichspreis diese Weitergabe begrenzen; liegt der Preis jedoch unter der Obergrenze, ist zu erwarten, dass der Kohlenstoffpreis den markträumenden Preis anhebt und dies auch für Wasserkraft- und Erneuerbare-Kraftwerke zusätzliche Erlöse schafft. Diese Wirkung trifft mittelbar die gesamte stromverbrauchende Industrie, also auch Betreiber, die nicht im EHS sind. Die Sanktionsbefugnis der EMRA bei Verstößen gegen das Strommarktrecht bleibt daneben vorbehalten (Gesetz Art. 14/7).

B. Zement

Das Emissionsprofil des Zementsektors macht ihn zu einem der schwierigsten Adressaten des Systems. Bei der Klinkerherstellung stammt der größere Teil der Emissionen nicht aus dem Brennstoff, sondern aus Prozessemissionen, die bei der Kalzinierung von Kalkstein frei werden. Prozessemissionen lassen sich nicht durch einen Brennstoffwechsel mindern; sie lassen sich nur durch Senkung des Klinkeranteils, durch teure Technologien wie die Kohlenstoffabscheidung oder durch eine Änderung des Produktmixes mindern.

Eine auf dem gewichteten Gesamtdurchschnitt beruhende Benchmark-Methode wird im Zementsektor einen Vermögenstransfer zwischen effizienten neuen Öfen und alten, weniger effizienten Öfen bewirken. Anlagen unter dem Durchschnitt erzielen Einnahmen durch den Verkauf überschüssiger Zertifikate, Anlagen darüber geraten in eine Lücke. Dass der Benchmark „gewichtet“ ist, bedeutet, dass große Hersteller den Durchschnitt stärker bestimmen. Für den Einsatz alternativer Brennstoffe ist wichtig, dass die Einstufungsberechnung der Verordnung CO₂ aus Biomasse außer Acht lässt; der biogene Anteil abfallstämmiger Brennstoffe senkt die berichteten Emissionen der Anlage. Die zutreffende Bestimmung dieses biogenen Anteils hängt jedoch von der Analyse eines akkreditierten Laboratoriums ab und wird in der Verifizierung zu den am meisten umstrittenen Fragen gehören.

Dass Zementmärkte weitgehend regional sind und die Transportkosten hoch, erleichtert die Weitergabe der Kohlenstoffkosten in die Inlandspreise. Das erhöht auch das Risiko von Preisankündigungen und Informationsaustausch, das unten im wettbewerbsrechtlichen Teil behandelt wird. Auf den Exportmärkten scheiden sich die Verhältnisse: Ausfuhren in die EU unterliegen dem CBAM; auf Märkten außerhalb der EU konkurriert türkischer Zement mit Rivalen, die keine Kohlenstoffkosten tragen. Die Bestimmung des sektoralen Tätigkeitskoeffizienten so, dass er das Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen abbildet, ist für den Sektor daher entscheidend.

C. Eisen und Stahl

Eisen und Stahl ist der Sektor, in dem die größte Exportexposition der Türkei gegenüber dem CBAM liegt, und er wird voraussichtlich der vom Benchmark-Zuschnitt der Pilotphase am stärksten betroffene Sektor sein. Der größere Teil der türkischen Stahlerzeugung erfolgt in schrottbasierten Elektrolichtbogenöfen, ein kleinerer Teil in integrierten Anlagen mit Hochofen und Sauerstoffblasverfahren. Zwischen der direkten Emissionsintensität der beiden Routen besteht ein großer Unterschied. Die Emissionen der Lichtbogenöfen entstehen weitgehend aus den indirekten Emissionen des Stromverbrauchs, und das türkische EHS erfasst nur direkte Emissionen.

Wie die Wendung des Ratsbeschlusses „gewichteter Gesamtdurchschnitt aller Anlagen im Umfang“ angewandt wird, ist hier von entscheidender Bedeutung. Wird der Benchmark produktbezogen, etwa für Roheisen, Sinter oder Elektrostahl, für getrennte Teilanlagen je für sich berechnet, wird jede Route in sich verglichen. Wird dagegen für den Stahlsektor ein einziger Gesamtdurchschnitt berechnet, fällt der Durchschnitt irgendwo zwischen die beiden Routen; integrierte Anlagen geraten systematisch in eine Lücke, während Lichtbogenanlagen systematisch überschüssige Zertifikate erhalten. Das zweite Modell verschafft Lichtbogenherstellern Einnahmen ohne jede Minderung und legt integrierten Herstellern eine schwere Last auf. Die Teilanlagenarchitektur der Verordnung weist auf das erste Modell, der Wortlaut des Ratsbeschlusses lässt aber auch die zweite Lesart zu. Ohne Veröffentlichung der Verfahrens- und Grundsatzregeln lässt sich diese Unsicherheit nicht beseitigen.

Auch im Zusammenspiel mit dem CBAM gibt es einen kritischen Punkt. Artikel 9 der CBAM-Verordnung erlaubt die Anrechnung eines im Ursprungsland „tatsächlich gezahlten“ Kohlenstoffpreises und berücksichtigt dabei den Teil, der als kostenlose Zuteilung oder in anderer Ausgleichsform zurückgegeben wird. Ein türkischer Stahlerzeuger, der hundert Prozent kostenlose Zuteilung erhält und keine Lücke hat, gilt als im Inland keinen Kohlenstoffpreis tatsächlich gezahlt zu haben und hat daher keinen Betrag, den er vom CBAM abziehen kann. Anders gesagt schützt die kostenlose Zuteilung den Hersteller auf dem Inlandsmarkt und bietet auf dem EU-Markt keinerlei Schutz. Dieser Widerspruch erklärt auch, warum der oben dargestellte ergänzende Zertifikatepreismechanismus für Stahlexporteure besondere Bedeutung haben kann.

D. Aluminium

Im Aluminiumsektor besteht ein scharfer Unterschied zwischen der Primärerzeugung und der Sekundärerzeugung sowie der Halbzeugverarbeitung. Die Primärerzeugung von Aluminium setzt im Elektrolyseprozess durch den Anodeneffekt auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) frei; diese Gase sind in der Treibhausgasdefinition des Gesetzes ausdrücklich genannt (Gesetz Art. 2/1-z). Die Primärkapazität in der Türkei ist begrenzt; der größere Teil des Sektors besteht aus dem Schmelzen von Schrott, Gießen, Strangpressen und Walzen. Ein erheblicher Teil dieser Anlagen bleibt unter der Schwelle von 50.000 Tonnen und unterliegt als Kategorie A nur der MRV-Pflicht.

Außerhalb des EHS zu bleiben, befreit den aluminiumverarbeitenden Hersteller nicht von den Kohlenstoffkosten. In die EU ausgeführte Aluminiumerzeugnisse unterliegen dem CBAM, und der Importeur wird verifizierte Daten zu den eingebetteten Emissionen verlangen. Für einen Hersteller, der keine verifizierten Daten vorlegen kann, gelten die Standardwerte der EU, und diese Werte liegen in den meisten Fällen über den tatsächlichen Emissionen. Für einen Aluminiumverarbeiter der Kategorie A ist die MRV-Pflicht daher nicht nur eine Verwaltungspflicht, sondern auch ein Instrument des Preiswettbewerbs auf dem EU-Markt.

E. Düngemittel

Der Düngemittelsektor hat zwei grundlegende Emissionsquellen: CO₂ aus der Verwendung von Erdgas sowohl als Brennstoff als auch als Rohstoff bei der Ammoniakerzeugung und Distickstoffmonoxid (N₂O), das bei der Salpetersäureerzeugung frei wird. Da das Treibhauspotenzial von N₂O etwa das Dreihundertfache von CO₂ beträgt, können katalytische Minderungsverfahren in Salpetersäureanlagen mit verhältnismäßig geringen Kosten große Emissionsminderungen erzielen. Das macht den Düngemittelsektor zu einem der Sektoren, die in der Benchmark-Methode am ehesten überschüssige Zertifikate erhalten können.

Bei der Harnstofferzeugung wird ein Teil des aus der Ammoniakerzeugung stammenden CO₂ im Produkt gebunden. Dass die Einstufungsberechnung der Verordnung transferiertes CO₂ einbezieht, zeigt, dass dieser Kohlenstoff bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs nicht von den Emissionen der Anlage abgezogen wird. Ob derselbe Ansatz auch bei der Zuteilungs- und Abgabeberechnung gewählt wird, klären die Verfahrens- und Grundsatzregeln zur Überwachungsmethodik. Angesichts der Wirkung der Düngemittelpreise auf die landwirtschaftlichen Produktionskosten und die Lebensmittelpreise ist zu erwarten, dass der für den Sektor anzuwendende sektorale Tätigkeitskoeffizient ebenso eine politische wie eine technische Entscheidung ist.

F. Anhang-1-Sektoren außerhalb der Pilotphase

Anlagen der Kategorien B und C in der Erdölraffination, bei Koks, Glas, Keramik, Gips, Papier und Karton sowie in der Chemie unterliegen in der Pilotphase nicht dem Preismechanismus. Für diese Anlagen laufen jedoch bereits zwei Pflichten. Die erste ist die MRV-Pflicht. Die zweite ist die Pflicht zur Emissionsgenehmigung: Artikel 5 der Verordnung definiert den EHS-Bereich als sämtliche Anlagen der Kategorien B und C des Anhangs 1, und Übergangsartikel 1 des Gesetzes verlangt von den Betreibern im EHS, bis zum 9. Juli 2028 eine Genehmigung einzuholen. Nicht im Pilotumfang zu sein, beseitigt unserer Ansicht nach die Genehmigungspflicht nicht. Diese Betreiber müssen ihren ersten Überwachungsmethodikplan bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem Jahr vorlegen, in dem die erste Durchführungsperiode beginnt (Übergangsart. 3/2). Da das Anfangsjahr der ersten Durchführungsperiode in der Verordnung nicht genannt ist, wird auch diese Frist erst durch einen Ratsbeschluss feststehen.

Unter den Sektoren außerhalb der Pilotphase verlangen Keramik und Glas besondere Aufmerksamkeit. Die Türkei ist ein wichtiger Keramiklieferant der EU, und Keramikerzeugnisse unterliegen nicht dem CBAM. In der ersten Durchführungsperiode können diese Sektoren daher inländischen Kohlenstoffkosten gegenüberstehen, die im CBAM keine Entsprechung haben. Die Definition des sektoralen Tätigkeitskoeffizienten unter Berücksichtigung des Risikos der Verlagerung von CO₂-Emissionen (Art. 4/1-hh) ist genau für solche Sektoren vorgesehen. In der Glasindustrie senkt der Einsatz von Glasscherben sowohl den Energieverbrauch der Öfen als auch die prozessbedingten Emissionen aus Karbonaten. Mit dem EHS ist ein Anstieg des wirtschaftlichen Werts von Glasscherben zu erwarten; das hängt unmittelbar mit den unten angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Risiken zusammen.

In der Papierindustrie wird die Verbreitung der Biomassenutzung die berichteten Emissionen des Sektors erheblich senken, weil CO₂ aus Biomasse außerhalb der Berechnung bleibt. In Raffinerien werden die Wasserstofferzeugung und die Prozessemissionen den Sektor sowohl zur Bestimmung zahlreicher Teilanlagen als auch zu einer komplexen Überwachungsmethodik zwingen.

G. Mittelbar betroffene Sektoren

Die Wirkung des EHS wird nicht auf die Anlagen im Anwendungsbereich beschränkt bleiben. Die Kohlenstoffkosten wandern entlang der Lieferkette und erreichen alle Sektoren, die Stahl, Aluminium, Zement und Strom verwenden.

Der Automobilsektor ist das deutlichste Beispiel dieser Kette. Stahl und Aluminium machen einen erheblichen Teil des Gewichts eines Fahrzeugs aus. Die Hauptindustrie wird der Weitergabe der Kohlenstoffkosten in die Preise durch Stahl- und Aluminiumlieferanten gegenüberstehen. Hersteller, die Fahrzeuge und Teile in die EU ausführen, müssen sich zudem auf Forderungen ihrer Kunden nach Emissionsdaten des Scope 3, auf Berichtspflichten nach den türkischen Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung und auf die Möglichkeit vorbereiten, dass der CBAM später auf nachgelagerte Erzeugnisse ausgedehnt wird. Lieferverträge im Automobilsektor sind daher im Hinblick auf Kohlenstoffkosten und Emissionsdaten zu überprüfen.

Der Bau- und Auftragnehmersektor wird über die Kosten von Zement und Bewehrungsstahl betroffen. Wie Preisdifferenzformeln in öffentlichen Vergabeverträgen die Kohlenstoffkosten abbilden, hängt davon ab, in welchem Maße die betreffenden Indizes diese Kosten enthalten.

Für den Finanzsektor bedeutet, dass Zertifikate nicht Gegenstand einer Sicherheit sein können, dass Banken bei der Kreditvergabe an Unternehmen im EHS eine Zertifikatelücke als Risikoposten bewerten, einen Zertifikateüberschuss aber nicht als Sicherheit verwenden können. Zusicherungen und Ereigniskataloge zu den Kohlenstoffkosten in Projektfinanzierungsverträgen sind so zu aktualisieren, dass sie dieses neue Risiko abbilden.

Schließlich tragen energieintensive KMU, die in Kategorie A verbleiben, keine Marktpflicht, stehen aber sowohl dem Risiko einer Berichtsbuße als auch steigenden Strom- und Rohstoffkosten gegenüber. Für diese Betriebe ist das greifbarste Ergebnis des EHS vielleicht nicht eine unmittelbare Kohlenstoffrechnung, sondern die Preiserhöhungen ihrer Lieferanten.

VII. Folgen für das Vertragsrecht

A. Weitergabe der Kohlenstoffkosten und Vertragsanpassung

In einem langfristigen Liefervertrag wird der Verkäufer die durch das EHS entstehenden neuen Kosten auf den Käufer abwälzen wollen. Enthält der Vertrag keine Klausel, die dies erlaubt, ist der erste Weg, der in den Sinn kommt, die Anpassung wegen übermäßiger Leistungsschwierigkeit nach Artikel 138 des türkischen Obligationenrechts.

Die Große Generalversammlung des Kassationshofs verlangt für die Anpassung das gemeinsame Vorliegen von vier Voraussetzungen: dass ein außergewöhnlicher Umstand, den die Parteien bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen haben und auch nicht vorhersehen mussten, aus einem nicht vom Schuldner zu vertretenden Grund eingetreten ist; dass dieser Umstand die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertrags zu Lasten des Schuldners so verändert hat, dass die Forderung der Leistung gegen Treu und Glauben verstößt; und dass der Schuldner seine Schuld noch nicht erfüllt oder unter Vorbehalt seiner Rechte erfüllt hat. Die Generalversammlung hat hervorgehoben, dass die Grundlage der Anpassung der Grundsatz von Treu und Glauben in Artikel 2 des türkischen Zivilgesetzbuchs ist und dass das Institut den Wegfall der Geschäftsgrundlage betrifft. Der Kassationshof führt außerdem aus, dass der Eingriff in den Vertrag ausnahmsweise, nachrangig und hilfsweise erfolgt und dass andernfalls die Gefahr einer Abweichung von der Privatautonomie und vom Grundsatz der Vertragstreue entsteht. Auch in der Lehre wird anerkannt, dass die Anpassung zumeist durch Änderung des Inhalts der Rechte und Pflichten der Parteien erfolgt.

Bei den Kohlenstoffkosten ist die schwierigste Voraussetzung die Unvorhersehbarkeit. Die Türkei hat das Übereinkommen von Paris 2021 ratifiziert und ein Netto-Null-Ziel für 2053 bekannt gegeben; das ein EHS vorsehende Klimagesetz ist im Juli 2025 in Kraft getreten, und der Verordnungsentwurf wurde im selben Sommer der Öffentlichkeit vorgelegt. Der Kassationshof erkennt an, dass ein kaufmännischer Schuldner Preissteigerungen vorhersehend kontrahieren muss, dass Preissteigerungen daher in der Regel nicht als höhere Gewalt gelten können und dass eine Anpassung nur in Betracht kommt, wenn die Steigerung in unvorhersehbaren Grenzen liegt und das Gleichgewicht der Leistungen übermäßig gestört ist. Ebenso wurde die Abweisung eines Anpassungsbegehrens mit der Begründung bestätigt, eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei für einen Kaufmann nicht unvorhersehbar. Auch die Pflicht des Kaufmanns, in seiner gesamten gewerblichen Tätigkeit wie ein umsichtiger Geschäftsmann zu handeln, stärkt diese Würdigung. Im Licht dieser Rechtsprechung lässt sich unserer Ansicht nach in Handelsverträgen, die nach dem 9. Juli 2025, dem Inkrafttreten des Klimagesetzes, geschlossen wurden, nicht vertreten, die Kohlenstoffkosten seien unvorhersehbar. In früher geschlossenen langfristigen Verträgen kann die Unvorhersehbarkeit erörtert werden; dann wird jedoch der Nachweis der übermäßigen Störung des Leistungsgleichgewichts schwieriger. Da in der Pilotphase eine hundertprozentige kostenlose Zuteilung gilt, bleiben die Kohlenstoffkosten außer bei Anlagen über dem Durchschnitt begrenzt.

Eine jüngere Entscheidung der Großen Generalversammlung zur Wirkung einer gesetzlich verursachten Kostensteigerung verdient ebenfalls Aufmerksamkeit. In einem Anpassungsrechtsstreit wegen einer über das Erwartete hinausgehenden Erhöhung des Mindestlohns hat die 6. Zivilkammer des Kassationshofs die Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, der Vertrag sei anzupassen, weil der Mindestlohn die öffentliche Ordnung betreffe und Klauseln, die eine Preisdifferenz ausschließen, mit diesem Charakter unvereinbar seien. Nach dem Festhalten des regionalen Gerichts hat die Große Generalversammlung die Festhalteentscheidung mit abweichender Begründung gebilligt; sie hat festgestellt, dass die Fachkammer sich nur auf die öffentliche Ordnung gestützt und nicht geprüft habe, ob die Voraussetzungen der Anpassung vorlagen, und die Akte zur Prüfung in dieser Richtung an die Kammer zurückverwiesen. Die Entscheidung bestätigt, dass eine regulatorische Kostensteigerung nicht von selbst ein Anpassungsgrund ist und dass die Anpassung in jedem Fall gesondert an den Voraussetzungen des Artikels 138 des Obligationenrechts zu prüfen ist. Da der auf den Schutz des Arbeitnehmers gerichtete Charakter des Mindestlohns als öffentliche Ordnung bei den Kohlenstoffkosten fehlt, lässt sich die Aufhebungsbegründung der 6. Zivilkammer auf die Kohlenstoffkosten nicht übertragen.

Auch die Vertragsart wirkt auf das Ergebnis. Die Große Generalversammlung hat ausgeführt, dass Artikel 138 des Obligationenrechts eine allgemeine Vorschrift ist, dass bei einer besonderen Regelung der Anpassung diese Vorschrift anzuwenden ist und dass etwa bei Werkverträgen mit Pauschalpreis Artikel 480 zugrunde zu legen ist. Liegen die Voraussetzungen der Anpassung vor, kann das Gericht auf jedem ihm geeignet erscheinenden Weg anpassen, auch in einer Form, die der Kläger im Antrag nicht vorgesehen hat: die Leistungslast mindern, die Gegenleistung erhöhen, Fälligkeiten oder die Art der Erfüllung ändern.

Dieses Bild zeigt, wie wichtig es ist, das Problem durch die Gestaltung des Vertrags zu lösen, bevor es zum Streit wird. Wie die Kohlenstoffkosten in der Lieferkette geteilt werden, sollte nicht der Unsicherheit einer Anpassungsklage überlassen bleiben. Verträge sollten mindestens Folgendes regeln: nach welcher Formel und welchem Preisindex die Kohlenstoffkosten weitergegeben werden; wie die vom Verkäufer erhaltene kostenlose Zuteilung und ein etwaiger Zertifikateüberschuss in diese Rechnung eingehen; in welcher Frist und auf welcher Verifizierungsstufe die für CBAM und die türkischen Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung erforderlichen verifizierten Emissionsdaten bereitgestellt werden; die Neuverhandlung des Preises bei einer Rechtsänderung; und das Verhältnis zwischen den Entscheidungen der Präsidentschaft nach Artikel 38 der Verordnung über einen Aufschub wegen höherer Gewalt und der Höheren-Gewalt-Klausel des Vertrags.

B. Unternehmenserwerbe

Das EHS hat der rechtlichen Prüfung bei Zusammenschlüssen und Erwerben neue Kapitel hinzugefügt. Wie oben ausgeführt, übernimmt beim Inhaberwechsel einer Anlage im Wege der Vermögensübertragung der neue Betreiber von selbst sämtliche Verbindlichkeiten des bisherigen Betreibers aus der Verordnung (Art. 34/5). Auch Liquidation und Konkordat beenden die Abgabepflicht nicht (Gesetz Art. 9/10). Der Erwerber sollte daher den Stand der Emissionsgenehmigung der Anlage, den Genehmigungsstand des Überwachungsplans und des Überwachungsmethodikplans, die verifizierten Berichte und die Feststellungen der Verifizierer der vergangenen Jahre, eine in das Nachholjahr übertragene Abgabelücke, anhängige Streitigkeiten mit der Präsidentschaft und vergangene Verstöße prüfen, die der Berechnung der Wiederholung zugrunde gelegt werden können. Im Übertragungsvertrag ist eine Freistellung angezeigt, wonach Abgabepflichten für Systemjahre vor dem Übertragungsstichtag beim Verkäufer verbleiben, sowie ein Einbehalt oder eine Hinterlegung für diese Pflichten. Auch wenn die Pflicht gegenüber der Verwaltung auf den Erwerber übergeht, kann im Innenverhältnis vertraglich bestimmt werden, wen die Last trifft.

VIII. Risiken im Wettbewerbsrecht

A. Bestimmung der Benchmarks und Informationsaustausch

Dass in der Pilotphase außerhalb des Stromsektors der Benchmark als gewichteter Gesamtdurchschnitt aller Anlagen im Umfang berechnet wird, knüpft die Zuteilung jeder Anlage an die Leistung ihrer Wettbewerber. Das schafft einen starken Anreiz für Branchenverbände, von ihren Mitgliedern anlagenbezogene Daten zu Produktion, Kapazität, Brennstoffverbrauch und Emissionsintensität zu erheben, um eine gemeinsame Auffassung zu den Benchmarks zu bilden. Produktionsmenge, Kapazitätsauslastung und Stückkosten sind im Wettbewerbsrecht jedoch als wettbewerblich sensible Informationen anerkannt.

Der Wettbewerbsrat erkennt an, dass die wettbewerbsbeschränkende Wirkung eines Informationsaustauschs zwischen Wettbewerbern vom Konzentrationsgrad, der Transparenz und der Stabilität des Marktes sowie von der Art der ausgetauschten Information abhängt und dass der Austausch auch mittelbar über Dritte wie Unternehmensvereinigungen erfolgen kann. Der Rat betont, dass auf die Zukunft gerichtete Informationsaustausche den Zweck der Wettbewerbsbeschränkung haben und dass die dynamische Weitergabe aktueller Daten zusammen mit Vergangenheitsdaten ebenfalls zur Koordinierung führen kann. In einer Untersuchung wegen des Vorwurfs eines Austauschs wettbewerblich sensibler Informationen im Geflügelsektor wurden mehrere Unternehmen im Wege des Vergleichs abgeschlossen.

Der Rat hat demgegenüber auch gezeigt, dass ein Informationsaustausch auf Sektorebene unter bestimmten Bedingungen zulässig sein kann. In einem Antrag auf Negativattest und Freistellung zur Erweiterung des Umfangs der vom Verband der Automobilindustrie der Öffentlichkeit vorgelegten Informationen hat der Rat den Austausch über den Verband nach der Art der Daten, dem Aggregationsgrad und der Aktualität eingehend gewürdigt. Dieser Beschluss bietet den Sektoren im EHS einen Weg. Bei gemeinsamer Arbeit an den Benchmarks sollten die Daten von einem unabhängigen Dritten erhoben werden; dem Verband und den Mitgliedern sollten nur aggregierte Ergebnisse übermittelt werden, aus denen die Identität der Anlage nicht erkennbar ist; auf die Zukunft gerichtete Produktions- und Investitionspläne sollten nicht geteilt werden. Anlagenbezogene Daten nur der Präsidentschaft vorzulegen, ist wettbewerbsrechtlich der sicherste Weg. Außerdem wird empfohlen, Tagesordnungen und Protokolle der EHS-Sitzungen der Branchenverbände festzuhalten.

B. Preisankündigungen und die gleichzeitige Weitergabe der Kohlenstoffkosten

Die Kohlenstoffkosten sind ein gemeinsamer Kostenfaktor, der alle Wettbewerber gleichzeitig trifft. Dass Wettbewerber diese Kosten unabhängig in ihre Preise weitergeben, ist rechtmäßig. Öffentliche oder brancheninterne Ankündigungen wie „Erhöhung um X Prozent wegen der Kohlenstoffkosten“ können den Wettbewerbern jedoch ein Signal über das künftige Preisverhalten geben. Der Rat nennt als Beispiel für Sachverhalte, die das Ergebnis eines Verstoßes hervorbringen, dass ein Unternehmen einem Wettbewerber die von ihm angewandte oder beabsichtigte Politik erläutert. Mit ihrer regionalen und konzentrierten Marktstruktur sind Zement und Transportbeton in dieser Hinsicht besonders empfindlich; der Rat hat gemeinsamen Verkauf und den Austausch wettbewerblich sensibler Informationen auf dem Transportbetonmarkt bereits als Verstoß gewertet.

Auch die Märkte für Inputs der Kohlenstoffminderung können neue Wettbewerbsfragen aufwerfen. Glasscherben sind das typische Beispiel: Da ihr Einsatz in Glasöfen die Emissionen senkt, werden Nachfrage und strategische Bedeutung dieses Inputs mit dem EHS steigen. Der Wettbewerbsrat hat unlängst Vorwürfe der Preisfestsetzung für Glasscherben, der Aufteilung von Gebieten und Kunden und des Austauschs wettbewerblich sensibler Informationen geprüft. Ähnliche Prüfungsgegenstände können auch auf den Beschaffungsmärkten für Schrott, alternative Brennstoffe und Biomasse auftreten.

C. Marktbeherrschung auf dem Zertifikatemarkt und marktverzerrendes Verhalten

Dass die Marktteilnehmer nur aus Betreibern im EHS bestehen und der Umfang in der Pilotphase auf fünf Sektoren beschränkt ist, zeigt, dass der Zertifikatemarkt flach sein wird. Auf einem flachen Markt kann ein Unternehmen mit einem großen Zertifikateüberschuss durch Verkaufsverweigerung die Zertifikatelücke seiner Wettbewerber verteuern und dies als Mittel nutzen, sie auf dem Produktmarkt, auf dem es mit ihnen konkurriert, zu benachteiligen. Ein solches Verhalten kann sowohl als marktverzerrendes Verhalten im Sinne von Artikel 16 des Gesetzes Nr. 6446 als auch als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes Nr. 4054 gewertet werden. Die Zuständigkeits- und Sanktionsüberschneidung, die entstünde, wenn beide Regime auf dieselbe Tat angewandt würden, sollte im Voraus durch ein Kooperationsprotokoll zwischen EMRA und Wettbewerbsbehörde gelöst werden.

IX. Schluss

Die Verordnung über das türkische Emissionshandelssystem hat einem seit zehn Jahren laufenden Überwachungs- und Berichtsregime einen Preismechanismus hinzugefügt, die Entscheidungen über das wirtschaftliche Gewicht dieses Mechanismus jedoch weitgehend dem Kohlenstoffmarktrat und untergesetzlichen Regelungen überlassen. Die Wahl einer intensitätsbezogenen Obergrenze, einer auf der Benchmark-Methode beruhenden kostenlosen Zuteilung und einer hundertprozentigen kostenlosen Zuteilung in der Pilotphase zeigt, dass das System in den ersten Jahren weniger eine gesamtwirtschaftliche Kostenlast für die Industrie erzeugt als eine Umverteilung zwischen Anlagen desselben Sektors. Anlagen mit einer Emissionsintensität unter dem Durchschnitt werden gewinnen, die darüber liegenden werden zahlen. Das ist keine Schwäche des Systems, sondern der Kern seiner Konstruktion.

Die eigentliche Spannung des Systems liegt in seinem Verhältnis zum CBAM. Die kostenlose Zuteilung schützt den Hersteller auf dem Inlandsmarkt und bietet auf dem EU-Markt keinerlei Schutz, weil sie für die CBAM-Anrechnung keinen tatsächlich gezahlten Kohlenstoffpreis erzeugt. Der ergänzende Zertifikatepreismechanismus lässt sich als Instrument lesen, das auf den Abbau dieser Spannung zielt; seine Einzelheiten und die Bewertung durch die EU stehen noch nicht fest.

Rechtlich treten drei Fragen hervor. Erstens ist es unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit problematisch, dass kritische Parameter untergesetzlichen Regelungen überlassen und der Pilotumfang erst bekannt gegeben wurde, nachdem die Frist für den Überwachungsmethodikplan zu laufen begonnen hatte; dem sollte zumindest durch Verlängerung der Fristen abgeholfen werden. Zweitens ist das Sanktionsregime im Allgemeinen mit dem Gesetzlichkeitsprinzip vereinbar, doch ist gesondert zu prüfen, ob finanzielle Lasten ohne Entsprechung im Gesetz Sanktionscharakter erlangt haben. Drittens sind die privatrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Folgen des Systems weniger sichtbar als die Verwaltungspflichten, aber mindestens ebenso wichtig. Wie die Kohlenstoffkosten in der Lieferkette geteilt werden, sollte nicht Anpassungsklagen überlassen, sondern vertraglich geregelt werden. Da die Bindung der Benchmarks an den Sektordurchschnitt zwischen Wettbewerbern einen neuen Kanal des Informationsaustauschs öffnet, sind die Tätigkeiten der Branchenverbände wettbewerbsrechtlich sorgfältig zu gestalten.

2026 ist das Jahr der Daten, nicht des Preises. Eine in diesem Jahr richtig aufgebaute Überwachungsmethodik bestimmt ab 2027 die Zertifikateposition des Betreibers und damit seine Kohlenstoffkosten. Wer sich heute nicht vorbereitet, zahlt seine Kosten morgen.

Verfasst von

  • Gründungspartner

    Ömer Faruk Karagüzel

  • Leitender Rechtsanwalt

    Sıla Coşkunoğlu

  • Leitender Rechtsanwalt

    Zeynep Merve Kaya

  • Rechtsanwalt

    Hazel Baş

  • Rechtsanwalt

    Emine Tamgüç