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Keine neue Forderung durch Teilberichtigung

Die Große Vereinigungsversammlung des Kassationshofs hat am 8. Mai 2026 (E. 2021/8, K. 2026/1) eine tiefgreifende Divergenz geschlossen: Eine in der Klageschrift nicht enthaltene Forderung kann nicht durch Teilberichtigung (kısmi ıslah) in den Rechtsstreit eingeführt werden. Die Entscheidung wurde im Amtsblatt vom 30. Juni 2026 (Nr. 33296) veröffentlicht.

Der praktische Druck war vor allem in arbeitsrechtlichen Klagen entstanden. Sachverhalt und Rechtsgründe waren vorgetragen, ein Anspruchsposten — Abfindung, Kündigungsentschädigung, Überstunden — aber versehentlich weggelassen und nach dem Sachverständigengutachten nachgeschoben. Die Große Zivilkammer und mehrere Senate verweigerten dies; der 4. und 9. Zivilsenat ließen es aus Gründen der Verfahrensökonomie und des Arbeitnehmerschutzes zu. Die Versammlung lehnte auch einen „Zusammenhangs“-Filter als Vorfrage ab; das Verbot gilt daher für jeden in der Klageschrift nicht begehrten Posten.

Die Begründung steht auf fünf Pfeilern: die Klageschrift als Grenze des Verfahrens und Bindung an den Antrag (ZPO Art. 119, 26, 141); Berichtigung nur einer bereits vorgenommenen Prozesshandlung (Art. 176); die bindende Straßenkarte der Vorprüfung (Art. 137 ff.); Waffengleichheit; sowie Rechtssicherheit und angemessene Verfahrensdauer. Erfasst ist nur die Teilberichtigung; die Vollberichtigung (Art. 180) und eine neue Klage bleiben offen.

Praktisch muss die Klageschrift von Anfang an vollständig sein. Für einen vergessenen Posten bleibt die neue Klage — gegebenenfalls mit Verbindung — oder der Weg der Vollberichtigung. Unsere Analyse finden Sie nachstehend.

  • Keine neue Forderung durch Teilberichtigung Abbildung 1
  • Keine neue Forderung durch Teilberichtigung Abbildung 2
  • Keine neue Forderung durch Teilberichtigung Abbildung 3
  • Keine neue Forderung durch Teilberichtigung Abbildung 4
  • Keine neue Forderung durch Teilberichtigung Abbildung 5